Strengere Regeln für Kurzzeitkennzeichen
Ab 01.04.2015 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I. S. 1666-1675) in Kraft. Die Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten werden grundlegend neu geregelt. Die Kurzzeitkennzeichen "03" und "04" bekommen einen eigenen § 16 a FZV. Die roten Kennzeichen bleiben im § 16 FZV, der entsprechend geändert und ergänzt wird. Künftig muss für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis (genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung) sowie eine gültige Hauptuntersuchung bestehen.