Entwurf eines CannKG
Am 20.03.2015 wurde im Deutschen Bundestag der Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Legalisierung von Cannabis diskutiert. Der rund 70 Seiten umfassende Entwurf des Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) sieht unter anderem vor, dass volljährigen Personen der Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis erlaubt wird, beziehungsweise der Besitz von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf gestattet wird.
Privatpersonen können bis zu 30 Gramm je Einkauf in einem Cannabisfachgeschäft entgeltlich erwerben. Ein Versandhandel ist nicht vorgsehen.
Problem
In der Problembeschreibung des Entwurfes heißt es:
Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrauchen nach Schätzungen allein 2,3 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger Cannabis. 22,2 % der 15 und 16-jährigen Schülerinnen und Schüler haben Cannabis konsumiert (ESPAD 2011).
Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Jugendliche werden durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abgehalten. Gleichzeitig verhindert das Betäubungsmittelrecht durch den so geschaffenen Schwarzmarkt glaubwürdige Prävention und wirksamen Jugendschutz. Zudem macht es einen effektiven Verbraucherschutz und Bemühungen um Schadensminderung unmöglich, da der illegalisierte Handel nicht effektiv kontrolliert werden kann. Letzteres ist vor allem deswegen bedenklich, weil durch die bestehenden rechtlichen Bedingungen ein Schwarzmarkt entstanden ist, auf dem auch Produkte vertrieben werden, die einen erhöhten Wirkstoffgehalt haben oder mit Glas, Blei oder anderen Stoffen verunreinigt sind. Damit wird die gesundheitliche Gefährdung von Konsumentinnen und Konsumenten bewusst in Kauf genommen.
Die Mehrzahl der volljährigen Konsumentinnen und Konsumenten praktiziert keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führt bei ihnen in der Konsequenz zu einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. So verzeichnete die polizeiliche Kriminalstatistik seit 2001 jährlich ca. 100.000 konsumnahe Delikte im Zusammenhang mit Cannabis.
Für Volljährige ist das bisherige Verbot - auch verglichen mit anderen legalen Substanzen wie beispielsweise Alkohol – daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Handlungsfreiheit, weil der Konsum lediglich eine Selbstgefährdung darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 die Möglichkeit einer eingeschränkten Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch eingeräumt (BVerfGE 90, 145).
Geplante Änderungen
- Eröffnung eines strikt kontrollierten legalen Marktes für Cannabis mit dem Ziel eines verbesserten Jugend- und Verbraucherschutzes
- Verbot des Verkaufs an Minderjährige
- Suchtprävention, Regulierung der gesamten Handelskette
- Einführung einer Verbrauchsteuer auf Cannabis
- Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr
- Cannabiskontrollgesetz (CannkG) als Art. 1 der Vorlage und Cannabissteuergesetz (CannStG) als Art. 2 der Vorlage,
- Änderung § 19 und Anlagen sowie Aufhebung § 24a Betäubungsmittelgesetz
- Änderung § 24a und Anlage Straßenverkehrsgesetz
- Einfügung § 14a sowie Änderung § 14 und Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung
- Verordnungsermächtigungen
Entwurf eines CannKG - BT-Drs. 18/4204 vom 04.03.2015
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