Strengere Regeln für Kurzzeitkennzeichen
Ab 01.04.2015 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I. S. 1666-1675) in Kraft. Die Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten werden grundlegend neu geregelt. Die Kurzzeitkennzeichen "03" und "04" bekommen einen eigenen § 16 a FZV. Die roten Kennzeichen bleiben im § 16 FZV, der entsprechend geändert und ergänzt wird. Künftig muss für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis (genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung) sowie eine gültige Hauptuntersuchung bestehen.
Voraussetzungen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
- Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein
- Konkrete Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein
- Gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) muss bestehen
Fahrten ohne HU ab 01.04.2015
- nur noch bis zu Prüfstelle im Zulassungsbezirks des Fahrzeugs und Rückfahrt
- zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück
- Gilt nicht, wenn Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft wurde
Quelle: BMVI
§ 16 FZV - Neufassung ab 01.04.2015
Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
Anlage 9 zu § 16 Abs. 2 FZV
§ 16a FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(Neufassung - bisher in § 16 FZV geregelt)
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und
2. weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03“ oder „04“.
Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend.
Anlage 10 zu § 16 a Abs. 2 FZV
Download
BGBl. Teil I vom 10.11.2014 Nr. 50 komplett
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