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Warnwestenpflicht

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Das Mitführen von Warnwesten wird bis spätestens zum 01. Juli 2014 in Deutschland auch für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen zur Pflicht. Dies beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 05.07.2013. Danach wird in der 48. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften der § 53a Abs. 1 und 2 der StVZO entprechend ergänzt. In Deutschland war das Mitführen einer Warnweste bislang nur in gewerblich genutzten Fahrzeugen vorgeschrieben.



§ 53a StVZO  Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
 
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste

(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
 
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.

2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.

3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.


Begründung:

Das Tragen einer Warnweste kann die Verkehrssicherheit bei Pannen oder Unfällen deutlich erhöhen. Eine Person mit einer Warnweste wird wesentlich früher und besser von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.

Das Mitführen einer Warnweste soll deshalb zwingend vorgeschrieben werden.

Durch die Vorgabe der Berufsgenossenschaften in der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D 29. August 2007) muss in jedem gewerblich genutzten Fahrzeug bereits heute eine Warnweste mitgeführt werden. Besteht die Besetzung dieser Fahrzeuge regelmäßig aus Fahrer und Beifahrer, sind zwei Warnwesten mitzuführen. Von dieser Vorschrift sind bereits fast alle Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse betroffen; auch die betrieblichen Kraftfahrzeuge (Dienstwagen) dürften in der Regel mit Warnwesten ausgerüstet sein.

Darüber hinaus haben viele Fahrzeughalter bereits auf freiwilliger Basis eine Warnweste im Fahrzeug, da sie in den Nachbarstaaten schon seit Langem vorgeschrieben sind. Beim Fahrzeugkauf, auf Vereinsaktionen aber auch beim Verkehrssicherheitstag wurden in der Vergangenheit häufig Warnwesten kostenlos verteilt, wodurch sich die Anzahl der Bürger, die sich eine Warnweste anschaffen müssen, weiter reduziert. Es ist von einer einmaligen Anschaffung auszugehen, da die Warnwesten im Betrieb selten genutzt werden, so dass ein Fahrzeugwechsel keine Neuanschaffung erforderlich macht.


Download

   JURIS  -  Straßenverkehrszulassungsverodnung (StVZO)

   BR Drs. Nr. 455/13 (Beschluss) vom 05.07.2013

   Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen


Warnwestenpflicht in Europa

Die Regelungen innerhalb Europas sind sehr unterschiedlich. In folgenden Ländern sind Autofahrer verpflichtet, eine Warnweste ständig mitzuführen und bei Bedarf anzulegen:

  • Frankreich
  • Kroatien
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Portugal
  • Rumänien
  • Tschechien
  • Zypern

In den folgenden Ländern gibt es nur eine Tragepflicht bei einer Panne oder einem Unfall. Es besteht jedoch keine Mitführpflicht:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Italien
  • Luxemburg
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien


Links zum Thema:  Warnwestenpflicht

 

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