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Maifest ist Brauchtum

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Die Veranstaltungskalender der Gemeinden enthalten eine Vielzahl von regionalen Festen und Ereignissen. Aber welche Veranstaltungen zählen zum "örtlichen Brauchtum" und genießen damit gewisse rechtliche Privilegien? Die 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. AVO) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz von land- und fortstwirtschaftlichen Fahrzeugen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen.



Zweite VO über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1609)

§ 1

(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie
1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder
4. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.
Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.

(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3 neu) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn
1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,

2. die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und

3. die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.


§§ 2 - 6
(weggefallen)


Download

   JURIS  -  2. StrVAusnVO

   BGBl. Teil I, Jahrgang 2006, S. 1078

   BGBl. Teil I, Jahrgang 2013, S. 1609


Begriff aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht

Mit den Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen grundsätzlich land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge geführt werden. Die 2. AVO erweitert die Einsatzmöglichkeiten über land- und forstwirtschaftliche Zwecke hinaus. Unter anderem dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a der 2. AVO auf „örtlichen Brauchtumsveranstaltungen“ Zugmaschinen und Anhänger geführt werden, wenn der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Was fällt unter den Begriff "örtliche Brauchtumsveranstaltung"?
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. AVO

  • Volks- und Gemeindefeste
  • Feiern örtlicher Vereine
  • traditionelle Umzüge und
  • ähnliche Veranstaltungen

Solche Veranstaltungen sind häufig für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinde von großer Bedeutung, die Identität der Gemeinschaft wird gestärkt und für viele Bürger haben diese Feste einen hohen Stellenwert.



Kriterien für ein "örtliches Brauchtumsfest"

  • Ereignis muss von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen werden
  • stellt eine gewisse Bedeutung für die Gemeinschaft dar (z.B. Maifest)
  • auch überregionle Veranstaltung, wenn die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche
    Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird
  • unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Einsatz des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs für den privilegierten Zweck
  • enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs und der örtlichen Brauchtumsveranstaltung
  • Veranstaltung hat einen festen Ablauf

Nicht:

  • wenn der Tag immer anders abläuft (z. B. Vatertag)
  • wenn rein kommerzielle Veranstaltung (z. B. Flohmarkt)


Teilnahme an der Brauchtumsveranstaltung

Was zählt dazu?

  • die unmittelbare Veranstaltung selbst
  • Transporte zur unmittelbaren Vor- und Nachbereitung

z. B.

  • Materialtransport für den Aufbau der Bühne
  • Transport von Biertischen und Bänken für ein Feuerwehrfest


Links zum Thema:  örtliche Brauchtumsveranstaltungen

 

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