Akku-Licht jetzt legal
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.07.2013 beschlossen, der 48. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zuzustimmen. Darin wird auch die Beleuchtung an Fahrrädern gemäß § 67 Abs. 1 StVZO neu geregelt. Künfig sind neben dem Dynamo auch alternativ Dauerbeleuchtungen, die mit Batterie oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher betrieben werden, zulässig.
In der Begründung heißt es, dass mit Akkus etc. für den Betrieb von Scheinwerfern das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Verwendung von Lichtmaschinen.
Derzeit sind nur Rennräder bis 11 Kilo von der Pflicht befreit, einen Dynamo haben zu müssen (siehe § 67 Abs. 11 StVZO). Es wird damit gerechnet, dass die Änderung in etwa 4 bis 6 Wochen in Kraft tritt. Eine Bestätigung durch die Bundesregierung, die die Verordnung erst rechtsgültig in Kraft setzt, steht noch aus.
BR-Drs. Nr. 445/13 (B) vom 05.07.2013
In § 67 StVZO wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
"(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."
Begründung:
Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie dieVerwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger.
Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus - im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos - keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.
In der Praxis wird die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr oftmals schon mit einer Batterie oder einem Akku betrieben, auch ohne dass die Räder mit einem Dynamo ausgerüstet sind. Deshalb sollte die Voraussetzung der bisherigen Regelung des § 67 Absatz 1 StVZO, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) versorgt werden müssen, entfallen und als alternative Energiequellen die Versorgung von Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterien oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher
alternativ neben dem Dynamo ermöglicht werden.
BR-Drs. Nr. 445/13 (B) vom 05.07.2013
§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
Stand 01.07.2013 (bisher)
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahlerausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterradeskenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
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