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Pedelec 25 jetzt offiziell Fahrrad

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Mit dem Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. Teil I Nr. 29 Seite 1560 vom 20.06.2013) wurde in Artikel 5 auch der § 1 des Straßenverkehrsgesetzes um den Absatz 3 ergänzt. Regelrecht versteckt zwischen all diesen Gesetzesstellen ist nun eine seit längerer Zeit geforderte Legaldefinition für das "Pedelec" eingefügt worden. Das so genannte Pedal Electric Cycle zählt unter den dort genannten Krititerien nicht als Kraftfahrzeug sondern unterliegt den Vorschriften eines zulassungsfreien Fahrrads.

Laut nachfolgendem Gesetzestext ist es dabei nicht entscheidend, ob das Fahrzeug über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe bis zu 6 km/h verfügt. Für Pedelecs mit Tretunterstützung  bis zu 25 km/h und maximal 0,25 kW gelten in jeder Hinsicht die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrräder. Also beispielsweise die Regeln des § 2 StVO über die Straßenbenutzung und die Ausrüstungsvorschriften nach §§ 64a, 65 und 67 StVZO. "Pedelecs 25" sind zulassungfrei, sie unterliegen nicht der Steuer- und Versicherungspflicht. Die Fahrer müssen keinen Schutzhelm im Sinne § 21a StVO tragen. Ein freiwilliger Fahrradhelm wird jedoch empfohlen.


Artikel 5

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,

2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.

Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden."

Quelle: Bundesgesetzblatt.

   Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013


S-Pedelcs

Völlig anders hingegen sind die so genannten S-Pedelecs (schnellen Pedelecs) rechtlich zu beurteilen.
Sie verfügen zwar auch über eine pedalierabhängige Motorunterstützung, jedoch sind sie mit stärkeren Motoren ausgestattet (meist 350 oder 500 Watt) und die Motorabschaltung erfolgt nicht bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Bis zu 45 km/h werden sie einem Kleinkraftrad zugeordnet,  bei höheren Geschwindigkeiten sogar wie ein Kraftrad eingestuft. Eine entsprechende Kennzeichnung, Versicherung und eine Fahrerlaubnis sind dann erforderlich. Hinsichtlich der Helmpflicht besteht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Einerseits erreichen die S-Pedelecs Geschwindigkeiten wie Motorräder, was eindeutig für eine Helmpflicht spricht, andererseits bestehen insbesondere aus medizinischer Sicht Bedenken, da ein handelsüblicher Motorradhelm in der Regel zu wenig luftdurchlässig ist. Auch beim 50. Verkehrsgerichtstag 2012 in Goslar, wo im Arbeitskreis VI das Thema Pedelec kontrovers diskutiert wurde, wird in den abschließenden Empfehlungen die Industrie aufgefordert, zeitnah geeignete Helme zu entwickeln.


Links zum Thema:  Pedelec 

 

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