Änderung zur Klasse L
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2012 die 7. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Die Änderungen sind teilweise bereits am 30.06.2012 in Kraft getreten.
Bezüglich der Klasse L gibt es folgende wichtige Änderungen:
Die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) der land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse L wurde von bisher 32 km/h
auf nunmehr 40 km/h angehoben.
Bei der Mitführung von Anhängern darf mit diesen Zugmaschinen dann aber
nur 25 km/h gefahren werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
für alle anderen Fahrzeugarten bleibt unverändert bei 25 km/h.
Außerdem wurden die selbstfahrenden Futtermwschwagen bis 25 km/h aufgenommen.
§ 6 Abs. 1 FeV - Klasse L:
"Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowieselbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."