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MPU schon ab 0,3 Promille?

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Bislang wurde von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall ab einem Wert von 1,6 %o BAK (Blutalkoholkonzentration) vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) gefordert.

Nach einem Urteil des BayVGH (v. 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738) ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unabhängig vom Promillewert anzuordnen. Dies bedeutet, dass im Einzelfall bereits ab 0,3 %o BAK eine MPU gefordert werden kann.

Eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit besteht beim Fahrzeugführer bereits ab 0,3 Promille BAK, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheingungen festgestellt werden. Damit ist im Einzelfall der Vergehenstatbestand des § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr bzw. § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt. Das Gericht entzieht auf der Grundlage des § 69 StGB die Fahrerlaubnis, da der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führern von Kfz angesehen wird.


Leitsatz BayVGH

Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen.

Das Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738 des VGH München mit Leitsatz, Tatbestand und Entscheidungsgründen finden sie hier.


§ 69 StGB

Entziehung der Fahrlerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.  der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2.  der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.  des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.  des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 13 FeV

Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.  ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2.  ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

    a)  nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit,
         jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen
         die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,


    b)  wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

    c)  ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder
         mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,


   d)  die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

    e)  sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des StVG begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.


Download

   Landesanwaltschaft Bayern -  Wichtige Hinweise zum Urteil des BayVGH (425 KB)


Links zum Thema: MPU

 

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