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Elektrische Einräder - das neue Trendfahrzeug

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Das SOLOWHEEL ist laut Hersteller absolut kinderleicht zu bedienen, da es sich dank eingebauter Gyroskope selbst ausbalanciert. Gesteuert wird das Einrad einzig durch Gewichtsverlagerung, d.h. wenn man den Körperschwerpunkt nach vorne neigt, beschleunigt man und zum Abbremsen lehnt man sich einfach nach hinten, zudem wird beim Bremsen die Energie zurückgewonnen um den Akku wieder aufzuladen. Die Laufzeit für das SOLOWHEEL beträgt bei voller Ladung über eine Stunde, dabei beschleunigt der 1.500 Watt (2,04 PS) starke Elektromotor auf bis zu 16 km/h!


SOLOWHEEL S 300

Gewicht: 13 kg
Maße: 46x54x18 cm
Zubehör: Batterieladegerät, Benutzerhandbuch, Anleitungs- DVD,
Max. Zuladung (Körpergewicht) : 115 kg
Reifengröße: 16″40×5,3 cm
Höchstgeschwindigkeit: 16 km/h
Batterielaufzeit: über 1,5-2 Std - Dauerbetrieb! *
Reichweite: 20 km*
max. Steigfähigkeit: 15 %
Batterielebensdauer: über 1000 Aufladungen
Batterie: Hochqualitative Li-Ion (SONY VC3), 53V / 155 Wh
Ladezeit: max. 1,5 Std
Ladegerät/Netzteil: 100 -240VAC
Software: Umschaltbar zwischen 2-Modi / Soft & Hard

*abhängig von Geschwindigkeit, Gewicht und weiteren Umgebungsfaktoren!

  Solowheel Handbuch

 



HOVERTRAX

Das HOVERTRAX ist durch die sehr kompakte Bauweise und das geringe Gewicht eine Art Taschen-Segway.
Die Laufzeit für das HOVERTRAX beträgt bei voller Ladung über eine Stunde, dabei beschleunigen die 500 Watt (0,68 PS) starken Elektromotoren auf bis zu 8 km/h!

Die Aufladung des 7,5 kg leichten Gerätes kann bequem in der Wohnung oder am Arbeitplatz stattfinden und benötigt hierfür maximal 0,5 Stunden.







Rechtliche Einstufung

  • von elektrischen Einrädern (Air-, Solo, oder Monowheel)
  • Hoverboards (Hovertrax, Hyperboard, self balancing scooter)

Die elektrischen Einräder und Hoverboards entsprechen dem Kfz-Begriff im Sinne § 1 Abs. 2 StVG.
"Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein."

Bei Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher die rechtlichen Vorschriften wie insbesondere StVG, StVO, StVZO, FeV, FZV und KraftStG und PfVersG zu beachten.

FZV:
Bei einer bbH über 6 km/h ist die FZV anwendbar (siehe §§ 1, 2 Nr. 1 FZV). 

§ 3 Abs. 1 FZV
"Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung."

Eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 FZV ist nicht gegeben. Auch die MobHV trifft nicht zu, da die technischen Kriterien für eine Mobilitätshilfe (z.B. Sebway) nicht erfüllt werden.

StVZO:
§ 16 Abs. 1 StVZO
"Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist."

Die lichttechnischen Einrichtungen, Lenker, Bremsen und Schallzeicheneinrichtungen entsprechen nicht den Bestimmungen der StVZO.

FeV:
Nach § 2 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 1 FeV ist grundsätzlch eine Fahrerlaubnis erforderlich. Ausnahmen nach § 4 Asbs. 1 FeV treffen nicht zu. Die Klassen A, A1, A2, AM treffen nicht zu, da die Merkmale eines Kraftrades nicht gegeben sind. 

Beim Betrieb auf öffentlichen Flächen wird deshalb grundsätzlich die Fahrerlaubnisklasse B benötigt. 

StVO:
Die Fahrzeuge sind keine besonderen Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 StVO. Auch die Regelungen § 31 StVO Sport und Spiel sind nicht anwendbar.

PflVG:
Grundsätzlich ist der Halter nach § 1 PflVG verpflichtet eine entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Befreiung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG  ist nicht gegeben.

KraftStG, AO:
Elektrofahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit § 3d KraftStG.

Anmerkung:
Die Fahrzeuge werden derzeit teilweise unterschiedlich beurteilt. Auch z.B. in Österreich und Frankreich gelten grundlegend andere Regelungen für diese Trendfahrzeuge. Es gilt abzuwarten, ob das BMVI in nächster Zeit Sonderbestimmungen einführt bzw. die bestehenden Rechtsvorschriften dahingehend anpasst.


Links zum Thema:  Elektrische Einräder