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Neuregelung „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ ab 01.06.12

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Durch die „47. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ wurde in  § 19 Abs. 5 StVZO   folgender Passus eingefügt: „Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betreib genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. ...“

Auch wurden der § 69a II Nr. 1a  StVZO und die Bußgeldkatalogverordnung Ziffer 189a und 214a entsprechen angepasst.


Rechtliche Folgen

Das hat nun zur Folge, dass bei Veränderungen an Fahrzeugen, die zu

  • einer Änderung der genehmigten Fahrzeugart
  • einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder
  • Verschlechterung von Abgas- und Geräuschverhalten führen,

eine umständliche Begründung über § 30 I Nr. 1 StVZO nicht mehr notwendig ist, sondern hier eigene VOWi-Tatbestände eingeführt wurden.


Auszug Bußgeldkatalog

Halter


Fahrer

 

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