Neuregelung „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ ab 01.06.12
Durch die „47. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ wurde in § 19 Abs. 5 StVZO folgender Passus eingefügt: „Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betreib genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. ...“
Auch wurden der § 69a II Nr. 1a StVZO und die Bußgeldkatalogverordnung Ziffer 189a und 214a entsprechen angepasst.
Rechtliche Folgen
Das hat nun zur Folge, dass bei Veränderungen an Fahrzeugen, die zu
- einer Änderung der genehmigten Fahrzeugart
- einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder
- Verschlechterung von Abgas- und Geräuschverhalten führen,
eine umständliche Begründung über § 30 I Nr. 1 StVZO nicht mehr notwendig ist, sondern hier eigene VOWi-Tatbestände eingeführt wurden.
Auszug Bußgeldkatalog
Halter
Fahrer